11. Januar 2021 | Kategorie: News

Anlage geschlossen

Swiss Golf konnte die Schliessung nicht abwenden
Erläuterung des Bundesamts für Sport (Auszug aus der Antwort an Swiss Golf): Einzig erlaubt ist die Nutzung von Anlagen im freien Gelände, wie zum Beispiel Vita Parcours oder Langlaufloipen. Diese Anlagen sind räumlich nicht klar abgegrenzt und nicht absperrbar. Sie sind vergleichbar mit Wanderwegen. Ein Golfplatz befindet sich hingegen nicht im freien Gelände, sondern auf einer klar abgegrenzten Sportanlage. Um Golf zu spielen benötigt es einen Zugang und eine Reservation. Zudem gibt es vor Ort in der Regel ein Clubhaus. Somit sind vor und nach dem Golfspiel Menschenansammlungen nicht zu verhindern.

Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:

  1. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag; Wettkämpfe sind verboten
  2. Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;
  3. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
  4. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.

2Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts